Bei diesen Richtlinien der OECD handelt es sich allerdings weder um Staatsvertragsrecht noch um gesetzesvertretende Normen, sondern lediglich um eine Auslegungshilfe zu Art. 9 des OECD-Musterabkommens (OECD-MA). Letztere Bestimmung regelt die Zuordnung von Gewinnen verbundener Unternehmen nach dem Grundsatz des Dealing at arm's length bzw. des Fremdvergleichsgrundsatzes. Mit Hilfe der Richtlinien sollen die gegenseitigen Leistungen überprüft und die Grundlage geliefert werden können, ob eine Korrektur der Verrechnungspreise angezeigt ist und entsprechende, in Art.