November 2003 = StE 2004 B 72.13.22 Nr. 42). Vorliegend ist eine Gewinnvorwegnahme streitig, behauptet das kantonale Steueramt doch, die Pflichtige habe bei der Ausübung ihres Portfolio-Auftrags gegenüber der Schwestergesellschaft C AG auf ein marktmässiges Entgelt verzichtet und sich dadurch entreichert.