Die dafür von der C AG ausgerichtete Entschädigung bemass sich in so genannten Basispunkten (BP) des jeweiligen Fondsvermögens und betrug je 60 BP für den "H Fund" und "I Fund" sowie 80 BP für den "J Fund". Bei der C AG handelt es sich um die Schwestergesellschaft der Pflichtigen, sodass sich mit Blick auf den so genannten Drittmannsvergleich ertragssteuerlich die Frage nach dem Verhältnis der gegenseitig erbrachten Leistungen, insbesondere der von der Pflichtigen vereinnahmten Entschädigung, und der sich daraus allenfalls ergebenden Korrektur bei dieser Entschädigung (Aufrechnung) stellt: