c) Erfolgte die Stellungnahme verspätet, ist androhungsgemäss Verzicht auf dieselbe anzunehmen. Die darin erhobenen Einwände und gestellten Anträge des kantonalen Steueramts gelten daher als nicht erfolgt, sodass darauf nicht einzugehen ist. Zwecks Vermeidung von Missverständnissen sei aber zumindest erwähnt, dass dem Gutachter sämtliche Einschätzungsakten und die Akten des vorliegenden Verfahrens zur Verfügung gestellt wurden (vgl. Begleitbrief an diesen, R-act. 41).