Die Übergabe an die schweizerische Post ist vollzogen, wenn die Sendung von der Postverwaltung zur Beförderung entgegengenommen worden ist (ZBl 48, 356). Werden für die Einreichung private Zustelldienste in Anspruch genommen, so gilt erst das Datum der Übergabe durch den privaten Dienst an das Gericht als Datum der vorgenommenen Handlung. Der vom kantonalen Steueramt für die Einreichung seiner Stellungnahme benutzte kantonale Weibeldienst kann nicht der schweizerischen Post gleichgestellt werden.