b) Eine Frist gilt als eingehalten, wenn die Handlung innerhalb derselben vorgenommen wird (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 133 N 9 DBG sowie § 12 Abs. 3 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG], beide auch zum Folgenden). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Behörde gelangt oder der Post übergeben sein. Als Post im Sinn dieser Vorschrift gilt ausnahmslos nur die schweizerische Post. Die strikte Beachtung dieses Erfordernisses gilt nicht als überspitzter Formalismus (vgl. BGE 104 Ia 4).