1. a) Die Frist für eine Stellungnahme zum Gutachten wurde den Parteien bis 30. April 2015 angesetzt, dem kantonalen Steueramt jedoch auf Gesuch hin bis 20. Mai 2015 erstreckt (R-act. 61 und 62). Mithin ist fraglich, ob die Stellungnahme des Letzteren rechtzeitig erfolgte, da seine Eingabe dem Steuerrekursgericht vom Weibeldienst der Staatskanzlei mit interner Post erst am 22. Mai 2015 nach Ablauf der Frist überbracht wurde (Eingangsstempel auf R-act. 64).