Der Gutachter lieferte die Expertise am 30. März/8. April 2015 ab. Die Pflichtige nahm dazu am 29. April 2015 fristgerecht und das kantonale Steueramt nach Ablauf der bis 20. Mai 2015 erstreckten Frist am 22. Mai 2015 (Eingang beim Steuerrekursgericht) Stellung. Das kantonale Steueramt beantragte dabei die Beantwortung von zusätzlichen Fragen durch den Gutachter und die Akteneinsicht in die gesamte "Steuerakte" durch diesen. Die Pflichtige wehrte sich am 5. Juni 2015 gegen dieses Ansinnen. Die Kammer zieht in Erwägung: