In der Folge gelangte das kantonale Steueramt dagegen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dieses trat darauf am 2. November 2011 vorerst nicht ein, hob dann aber – nach vorgängiger Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht am 18. Juli 2012 zur materiellen Beurteilung – die Bestellung des vorgeschlagenen Gutachters wegen Befangenheit am 14. August 2013 auf. Am 28. Januar 2014 schlug das Steuerrekurs- 1 DB.2011.50 1 ST.2011.77 -4-