Am 17. Mai 2011 ordnete das Steuerrekursgericht die Einholung eines Gutachtens über die Verrechnungspreise der Pflichtigen gegenüber der C AG an und schlug den Parteien gleichzeitig einen Gutachter vor. Gegen Letzteren erhob das kantonale Steueramt am 10. Juni 2011 Einwendungen. Gleichzeitig beantragte es, auf ein Gutachten zu verzichten, da nur eine Rechtsfrage streitig sei. Mit Verfügung vom 29. Juni 2011 hielt das Steuerrekursgericht an der Gutachtenseinholung fest und erklärte die Einwendungen gegen den vorgeschlagenen Gutachter als unbegründet. In der Folge gelangte das kantonale Steueramt dagegen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht.