C. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 29. März 2011 liess die Pflichtige den Einspracheantrag wiederholen und die Zusprechung einer Parteientschädigung verlangen. Das kantonale Steueramt schloss am 20. April 2011 auf Abweisung der Rechtsmittel. Zudem sei der Pflichtigen keine Parteienschädigung zuzusprechen.