B. Hiergegen liess die Pflichtige am 11. November 2010 Einsprache erheben und beantragen, sie unter ersatzloser Aufhebung der Ermessensschätzung gemäss Steuererklärung zu veranlagen bzw. einzuschätzen. Das kantonale Steueramt wies die Einsprache am 25. Februar 2011 ab, wobei es an der Aufrechnung der "Transferpreis- Korrektur" im Umfang von Fr. 9'620'427.- zwar festhielt, diese jedoch nicht mehr nach pflichtgemässem Ermessen festsetzte, da sie die Voraussetzungen für eine solche Schätzung nun nicht mehr als erfüllt betrachtete.