tige sei damit Auflage und Mahnung nicht hinreichend nachgekommen, nahm es gewinnseitig eine "Transferpreis-Korrektur" vor und schätzte diese nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 9'620'427.-. Gestützt darauf setzte es den steuerbaren Reingewinn mit Hinweis bzw. Einschätzungsentscheid vom 11. Oktober 2010 sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Staats- und Gemeindesteuern auf Fr. 15'340'300.- fest und übernahm das (steuerbare) Eigenkapital gemäss Steuererklärung mit Fr. 383'000.-. Die Veranlagung der direkten Bundessteuer wurde mit Steuerrechnung vom 1. November 2011 formell eröffnet.