Es verlangte mit Auflage und Mahnung vom 8. Mai bzw. 30. Juni 2009 detaillierte Angaben zu den Tätigkeiten der Pflichtigen und der C AG bei der Fondsverwaltung/-leitung, eine Darlegung der Kriterien und Grundlagen zur Festlegung der ausgerichteten Vergütung sowie eine Begründung zur vorgenommenen Gewinnaufteilung zwischen den beiden Gesellschaften. Die Pflichtige antwortete am 3. Juni und 31. Juli 2009. Weil das kantonale Steueramt der Auffassung war, die Pflich- 1 DB.2011.50 1 ST.2011.77 -3-