{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2015-06-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-50_2015-06-29.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_50_xm.pdf", "Checksum": "9bdfe6cccf47cd4c1e250661d18ea859"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.50", "ST.2011.77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 29.06.2015 DB.2011.50"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 29.06.2015 DB.2011.50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 29.06.2015 DB.2011.50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.10.2006 - 30.09.2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.10.2006 - 30.09.2007 | Transferpreis-Fall. Überprüfung einer Entschädigung für die Tätigkeit einer Portfolio-Managementgesellschaft im internationalen Konzernverhältnis.\n Die von der liechtensteinischen Schwestergesellschaft an das schweizerische Unternehmen ausgerichtete Entschädigung erweist sich als fremdvergleichskonform (Abklärung mittels Gutachten). Eine Gewinnvorwegnahme durch Verzicht auf eine markgerechte Entschädigung liegt demnach nicht vor (Gutheissung). | Art. 58 Abs 1 DBG; § 64 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:34", "Checksum": "ad79c97edd2e2d0289495b7c1fe4067e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 29.06.2015 DB.2011.50\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1.10.2006 - 30.09.2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.10.2006 - 30.09.2007 | Transferpreis-Fall. Überprüfung einer Entschädigung für die Tätigkeit einer Portfolio-Managementgesellschaft im internationalen Konzernverhältnis.\n Die von der liechtensteinischen Schwestergesellschaft an das schweizerische Unternehmen ausgerichtete Entschädigung erweist sich als fremdvergleichskonform (Abklärung mittels Gutachten). Eine Gewinnvorwegnahme durch Verzicht auf eine markgerechte Entschädigung liegt demnach nicht vor (Gutheissung). | Art. 58 Abs 1 DBG; § 64 Abs. 1 StG\n\n Hinsichtlich der zentralen Frage nach den für einen Vergleich zwingend erforderlichen Fremddaten führt der Gutachter eine mehrgliedrige Analyse potentiell vergleichbarer und verfügbarer Vergütungsdaten für Portfolio-Manager über mehrere Datenbanken durch. Er kommt überzeugend zum Schluss, dass diese Daten sowohl von\nder Menge als auch der Qualität her für einen Fremdvergleich ausreichen. Gestützt\ndarauf ermittelt er zwei fremdübliche, keine Einschränkung aufweisende Bandbreiten\nvon Vergütungen für die Tätigkeit eines Portfolio-Managers. Diese Bandbreiten führt er\nalsdann in eine einzige über und kommt dergestalt auf eine Bandbreite fremdüblicher\nVergütungen von 13 BP - 70 BP.\n\nDie bezüglich dem \"H Fund\" und dem \"I Fund\" ausgerichteten Entschädigungen von je 60 BP liegen damit innerhalb dieser Bandbreite und die hinsichtlich des \"J\nFund\" bezahlte Entschädigung von 80 BP gar darüber. Der zusammengerechnete Betrag aller Entschädigungen ergibt gewichtet zum gesamten Vermögen aller drei Fonds\nein in der Bandbreite liegender Wert von 61 BP (Gutachten S. 24 - 31).\n\ncc) Dieses Ergebnis verprobt der Gutachter noch mit der vom kantonalen\nSteueramt favorisierten Profit-Split Methode. Die der Pflichtigen ausgerichtete (angepasste) Vergütung liegt danach etwa 15% höher, als es die durch Wertschöpfungsbeitragsanalyse durchgeführte Gewinnaufteilungsmethode nahelegen würde. Der Experte\nerachtet damit das Ergebnis der Preisvergleichsmethode als bestätigt und die streitige\nVergütung insgesamt als fremdvergleichskonform (Gutachten S. 32 - 37).\n\n1 DB.2011.50\n1 ST.2011.77\n- 15 -\n\ndd) Insgesamt erweist sich das eingeholte Gutachten damit aber in jeder Beziehung als vollständig, nachvollziehbar bzw. widerspruchsfrei und ist gehörig begründet. Insbesondere wurden damit auch die von den Parteien gestellten Zusatzfragen\ndirekt oder indirekt beantwortet. Eine weitergehende, d.h. materielle Überprüfung des\nGutachtens ist nach dem Gesagten nicht zulässig. Festzuhalten ist daher lediglich,\ndass das vom Gutachter gefundene Resultat einer Überprüfung durch Anwendung der\nvom kantonalen Steueramt favorisierten Profit-Split Methode standhält und daher insofern als verlässlich erscheint. Die Pflichtige schliesst sich den Überlegungen des Gutachters – naheliegenderweise – an (R-act. 63). Das kantonale Steueramt hat sich dazu\nzwar geäussert, jedoch ist auf seine Stellungnahme vom 20. Mai 2015 (R-act. 64) –\nwie erwähnt – wegen Verspätung nicht einzugehen bzw. Verzicht auf Stellungnahme\nanzunehmen. Demnach ist auf das Gutachten als Beweismittel abzustellen.\n\n5. Das vom Steuerrekursgericht durchgeführte Beweisverfahren hat damit\nergeben, dass die der Pflichtigen von der C AG ausgerichtete Entschädigung im Drittoder Fremdvergleich insofern nicht zu beanstanden ist, als sie sich jedenfalls nicht als\nzu tief erweist. Eine Gewinnvorwegnahme im Sinn eines Einnahmeverzichts der Pflichtigen zugunsten der Schwestergesellschaft bzw. der gemeinsamen Holdinggesellschaft\nbzw. der diese beherrschenden drei natürlichen Personen als Folge einer zu tiefen\nEntschädigung für die Tätigkeit der Pflichtigen als Portfolio-Managerin liegt nicht vor.\n\n6. Diese Erwägungen führen zur Gutheissung von Beschwerde und Rekurs.\n\nAusgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens (inkl. Gutachterkosten) dem\nkantonalen Steueramt aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151 Abs. 1 StG).\n\nDer Pflichtigen ist sodann eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968; § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997). Warum von einer\nParteientschädigung abgesehen werden soll, legt das kantonale Steueramt trotz entsprechendem Antrag nicht dar.\n\n1 DB.2011.50\n1 ST.2011.77\n- 16 -\n\nDemgemäss erkennt die Kammer:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wird für die Steuerperiode 1.10.2006 - 30.9.2007 mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. 5'719'900.-\n(Steuersatz 8,5%) veranlagt.\n\nDas steuerlich massgebende Eigenkapital der Steuerperiode 1.10.2006 - 30.9.2007\nbeträgt Fr. 383'000.- (Art. 131 Abs. 1 Satz 2 DBG).\n\n2. Der Rekurs wird gutgeheissen. Die Rekurrentin wird für die Steuerperiode\n1.10.2006 - 30.9.2007 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 5'719'900.- (Gewinnsteuersatz 8%) und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 383'000.- (Kapitalsteuersatz 0,75‰) eingeschätzt.\n\n[…]\n\n1 DB.2011.50\n1 ST.2011.77\n"}