{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2015-06-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-50_2015-06-29.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_50_xm.pdf", "Checksum": "9bdfe6cccf47cd4c1e250661d18ea859"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.50", "ST.2011.77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 29.06.2015 DB.2011.50"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 29.06.2015 DB.2011.50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 29.06.2015 DB.2011.50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.10.2006 - 30.09.2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.10.2006 - 30.09.2007 | Transferpreis-Fall. Überprüfung einer Entschädigung für die Tätigkeit einer Portfolio-Managementgesellschaft im internationalen Konzernverhältnis.\n Die von der liechtensteinischen Schwestergesellschaft an das schweizerische Unternehmen ausgerichtete Entschädigung erweist sich als fremdvergleichskonform (Abklärung mittels Gutachten). Eine Gewinnvorwegnahme durch Verzicht auf eine markgerechte Entschädigung liegt demnach nicht vor (Gutheissung). | Art. 58 Abs 1 DBG; § 64 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:34", "Checksum": "ad79c97edd2e2d0289495b7c1fe4067e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 29.06.2015 DB.2011.50\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1.10.2006 - 30.09.2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.10.2006 - 30.09.2007 | Transferpreis-Fall. Überprüfung einer Entschädigung für die Tätigkeit einer Portfolio-Managementgesellschaft im internationalen Konzernverhältnis.\n Die von der liechtensteinischen Schwestergesellschaft an das schweizerische Unternehmen ausgerichtete Entschädigung erweist sich als fremdvergleichskonform (Abklärung mittels Gutachten). Eine Gewinnvorwegnahme durch Verzicht auf eine markgerechte Entschädigung liegt demnach nicht vor (Gutheissung). | Art. 58 Abs 1 DBG; § 64 Abs. 1 StG\n\n 4. a) Gutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung. Dabei kann sich die\nPrüfung der Rechtsmittelbehörde jedoch darauf beschränken, ob das Gutachten auf\nzutreffender Rechtsgrundlage beruhe, vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei sei und ob der Gutachter hinreichende Sachkenntnis sowie die nötige Unbefangenheit bewiesen habe (RB 2004 Nr. 99, 1997 Nr. 9, 1985 Nr. 47). Richtig betrachtet darf sich die Prüfung der Rechtsmittelbehörde in der entscheidenden Frage\nnicht nur auf die genannten Punkte beschränken, sondern muss sie dies auch: Voraussetzung der Einholung eines Gutachtens ist die fehlende Sachkenntnis der Behörde. Es ist Letzterer somit gar nicht möglich, die Ausführungen des Sachverständigen\nmateriell zu überprüfen, weshalb sich die Überprüfung auf die genannten Punkte be-\n\n1 DB.2011.50\n1 ST.2011.77\n- 13 -\n\nschränken muss (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 123 N 39 DBG und § 132 N 42\nStG). Widrigenfalls würde sich die Rechtsmittelbehörde selber als Gutachterin betätigen, obwohl sie nicht die erforderliche Sachkenntnis besitzt, was nicht zulässig ist\n(BGr, 21. Juli 2009, 2C_823/2008, www.bger.ch).\n\nb) Der vom Steuerrekursgericht beauftragte Gutachter Achim Roeder ist Steuerberater und Partner im Bereich Global Transfer Pricing Services der KPMG AG in\nFrankfurt a.M./Deutschland. Er hat über zehn Jahre Berufs- und Projekterfahrung in\nder internationalen Steuer- sowie Verrechnungspreisberatung und ist Lehrbeauftragter\nan der Ruhr-Universität Bochum (Internetausdrucke vom 7. Januar 2014, R-act. 72). Er\nist daher ohne Zweifel befähigt, die gestellten Fragen nach der Fremdvergleichskonformität der von der C AG an die Pflichtige entrichteten Entschädigung fachkundig zu\nbeantworten. Dies wird denn auch weder vom kantonalen Steueramt noch von der\nPflichtigen in Frage gestellt. Anhaltspunkte, wonach der Gutachter befangen sein könnte, sind – anders als beim zuerst vorgeschlagenen Gutachter – nicht ersichtlich, ist\ndieser doch bisher nicht in der Vertretung von Steuerpflichtigen vor dem kantonalen\nSteueramt tätig gewesen, sodass kein Vertretungsverhältnis zur Gegenpartei einer der\nProzessparteien besteht (vgl. die diesbezüglichen Bedenken des Verwaltungsgerichts\nin seinem den ersten Gutachter betreffenden Entscheid vom 14. August 2013, R-act.\n37). Zudem hat er bisher nicht einschlägig, d.h. die Verrechnungspreise von Anlagefonds betreffend publiziert und steht der Anlagefondsbranche nach Kenntnis des Steuerrekursgerichts nicht nahe. Daher gilt er nicht als befangen. Damit übereinstimmend\nmachen denn auch die Parteien gegenüber ihm keinerlei Vorbehalte geltend.\n\nc) aa) Im 37 Seiten umfassenden Gutachten führt der Experte sachgerecht\nvorerst eine detaillierte Funktions- und Risikoanalyse bei der Pflichtigen und der C AG\ndurch (Ziff. 3, S. 5 - 15). Gemäss seinen Feststellungen wird dabei die Anlagestrategie,\ndas Marketing, der Vertrieb sowie die Mandantenbetreuung von der C AG bestimmt\nund das operative Portfolio-Management von der Pflichtigen ausgeübt. Beiden Tätigkeiten misst er eine wichtige strategische Bedeutung zu, ohne jedoch einer Tätigkeit\ndie grössere Bedeutung zuzuerkennen als der andern. Das Risiko gegenüber den Anlegern, d.h. das eigentliche Geschäftsrisiko, ordnet er jedoch hauptsächlich der C AG\nzu, ebenso anteilig das Investitions- und Marktrisiko. Zum andern Teil wird letzteres\nRisiko von der Pflichtigen getragen. Dieses somit auf die Seite der C AG neigende Risikoprofil sieht er nachvollziehbar im bilanzierten Eigenkapital der C AG von Fr.\n1'374'000.- und der Pflichtigen von Fr. 383'000.- abgebildet.\n\n1 DB.2011.50\n1 ST.2011.77\n- 14 -\n\nbb) Bei Auswahl der anzuwendenden Verrechnungspreismethode (Gutachten\nS. 16 - 23) räumt er der Preisvergleichsmethode sowohl grundsätzlich als auch konkret\nden Vorrang ein. Dies deshalb, weil er die Dienstleistungen der Pflichtigen anhand der\nentsprechenden Kriterien der OECD-Richtlinien entgegen der Auffassung des kantonalen Steueramts in jeder Hinsicht als vergleichbar bzw. ähnlich mit den nämlichen\nDienstleistungen unabhängiger Vermögensverwalter qualifiziert und keine erheblichen\nUnterschiede zu diesen feststellt (Gutachten, Tabelle auf S. 22). Einschränkungen bei\neinzelnen Vergleichskriterien will er allenfalls mit Anpassungsrechnungen oder einer\nErmittlung einer Bandbreite aus eingeschränkt vergleichbaren Werten begegnen. Der\nvom kantonalen Steueramt vertretenen Profit-Split Methode erteilt er eine Absage, weil\ner bei den beteiligten Parteien – Pflichtige und C AG – keine einzigartigen (wertvollen)\nBeiträge zur Leistungserbringung ortet.\n\n"}