{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2015-06-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-50_2015-06-29.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_50_xm.pdf", "Checksum": "9bdfe6cccf47cd4c1e250661d18ea859"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.50", "ST.2011.77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 29.06.2015 DB.2011.50"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 29.06.2015 DB.2011.50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 29.06.2015 DB.2011.50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.10.2006 - 30.09.2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.10.2006 - 30.09.2007 | Transferpreis-Fall. Überprüfung einer Entschädigung für die Tätigkeit einer Portfolio-Managementgesellschaft im internationalen Konzernverhältnis.\n Die von der liechtensteinischen Schwestergesellschaft an das schweizerische Unternehmen ausgerichtete Entschädigung erweist sich als fremdvergleichskonform (Abklärung mittels Gutachten). Eine Gewinnvorwegnahme durch Verzicht auf eine markgerechte Entschädigung liegt demnach nicht vor (Gutheissung). | Art. 58 Abs 1 DBG; § 64 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:34", "Checksum": "ad79c97edd2e2d0289495b7c1fe4067e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 29.06.2015 DB.2011.50\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1.10.2006 - 30.09.2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.10.2006 - 30.09.2007 | Transferpreis-Fall. Überprüfung einer Entschädigung für die Tätigkeit einer Portfolio-Managementgesellschaft im internationalen Konzernverhältnis.\n Die von der liechtensteinischen Schwestergesellschaft an das schweizerische Unternehmen ausgerichtete Entschädigung erweist sich als fremdvergleichskonform (Abklärung mittels Gutachten). Eine Gewinnvorwegnahme durch Verzicht auf eine markgerechte Entschädigung liegt demnach nicht vor (Gutheissung). | Art. 58 Abs 1 DBG; § 64 Abs. 1 StG\n\n 1 DB.2011.50\n1 ST.2011.77\n- 11 -\n\nwelcher Bandbreite sich die dafür ausgerichteten Entschädigungen bewegten\n(R-act. 2 und 5, je S. 13).\n\nb) Die Frage, ob und inwiefern in der Finanzdienstleistungsbranche im freien\nMarkt gebildete Preise für die Ausübung des Portfolio-Managements bei Anlagefonds\nexistieren, ist eine solche tatsächlicher Natur und – entgegen der Auffassung des kantonalen Steueramts – keine Rechtsfrage. Gleiches gilt für die weitere Frage, ob diese\nPreise, soweit sie denn auch existieren, mit den der Pflichtigen zugeflossenen Vergütungen vergleichbar sind, was nur der Fall ist, wenn die Pflichtige ihr Fondsgeschäft auf\nvergleichbare Weise wie die zum Vergleich herangezogenen Fonds betreibt. Das\nSteuerrekursgericht verfügt nicht über die erforderlichen Branchenkenntnisse, um diese Fragen kompetent und sicher zu beantworten. Demnach kann es auch nicht darüber\nentscheiden, ob die gemäss den OECD-Richtlinien unstreitig primär anzuwendende\nPreisvergleichsmethode zur Überprüfung der fraglichen Entschädigung an die Pflichtige heranzuziehen ist oder nicht.\n\nVerfügt die urteilende Steuerjustizbehörde nicht über die für die Beurteilung\nerforderliche Sachkenntnis, kann bzw. muss sie zur Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse einen Experten beiziehen (Art. 142 Abs. 4 i.V.m. Art. 123 Abs. 2 DBG und\n§ 148 Abs. 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 StG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 123 N 31\nDBG und § 132 N 30 StG). Demnach hat das Steuerrekursgericht vorliegend am\n17. Mai 2011 zu Recht die Einholung eines Gutachtens angeordnet (R-act. 13). Ein\nAmtsbericht würde vom kantonalen Steueramt verfasst und vermöchte zudem nur über\ndie im Kanton Zürich ansässigen Anlagefonds Auskunft zu geben, sodass auf einen\nsolchen zu verzichten ist.\n\nDie dem Gutachter gestellte Frage wurde derart formuliert, dass dieser die\nfremdvergleichskonformen Verrechnungspreise für die Dienstleistungen der Pflichtigen\nan die C AG im betroffenen Geschäftsjahr 1.10.2006 - 30.9.2007 losgelöst von einer\nbestimmten Methode darzulegen hat. Dies hat seinen Grund darin, dass bei Fehlen\nvon Fremddaten die Preisvergleichsmethode nicht zum Zug kommen kann und daher\nauf eine andere Methode abzustellen ist. Die Wahl und Durchführung dieser andern\nMethode muss dem fachkundigen Gutachter überlassen sein, da hierfür allenfalls weitere branchenspezifische Kenntnisse erforderlich sind, so insbesondere bei der Wiederverkaufspreismethode, die sich an Drittpreisen beim Absatz der Produkte oder Leistungen orientiert, und bei der Kostenaufschlagsmethode, welcher Drittpreise von\n\n1 DB.2011.50\n1 ST.2011.77\n- 12 -\n\nLohnkosten, Materialkosten etc. bei der Beschaffung zugrunde gelegt werden (Eisenring, Art. 9 N 33 OECD-MA). Über diese Kenntnisse verfügt das Steuerrekursgericht\nwiederum nicht. Damit wurde die Frage an den Gutachter mit gutem Grund allgemein\nformuliert und nicht nur darauf eingeschränkt, ob genügend Daten für die Anwendung\nder Preisvergleichsmethode existieren.\n\nZusätzlich zur Frage nach den fremdenvergleichskonformen Verrechnungspreisen wurden dem Gutachter die vom kantonalen Steueramt in seiner Eingabe vom\n10. Juni 2011 (R-act. 18) eventualiter vorgeschlagenen Ergänzungsfragen zur Beantwortung übergeben (Verfügung vom 29. Juni 2011, R-act. 20 bzw. 38). Diese Zusatzfragen beschlagen einerseits die vom Gutachter ohnehin vorab durchzuführende Funk-\ntions- (und Risiko-)analyse bei der Pflichtigen und der C AG, die von diesem zu\nerörternden Grundsätze bei Anwendung der Preisvergleichsmethode, sowie andrerseits die vom kantonalen Steueramt verfochtene Profit-Split Methode. Ebenfalls zugelassen wurde die Ergänzungsfrage der Pflichtigen in der Eingabe vom 6. Juni 2011 (R-\nact. 15) nach der Bandbreite der marktkonformen Entschädigungen, die für die von ihr\nerbrachten Dienstleistungen in der Anlagefondsindustrie üblicherweise bezahlt werden.\nDamit wurde das rechtliche Gehör der Parteien zur Formulierung der Gutachterfrage\ngewahrt.\n\nc) Das Gutachten wurde – nach Bestellung eines neuen Experten anstelle des\nabgelehnten – am 30. März/8. April 2015 abgeliefert (R-act. 60). Der Experte kommt\ndarin zum Schluss, dass die von der C AG der Pflichtigen ausgerichtete Entschädigung\nfremdvergleichskonform ist.\n\n"}