{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2015-06-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-50_2015-06-29.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_50_xm.pdf", "Checksum": "9bdfe6cccf47cd4c1e250661d18ea859"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.50", "ST.2011.77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 29.06.2015 DB.2011.50"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 29.06.2015 DB.2011.50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 29.06.2015 DB.2011.50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.10.2006 - 30.09.2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.10.2006 - 30.09.2007 | Transferpreis-Fall. Überprüfung einer Entschädigung für die Tätigkeit einer Portfolio-Managementgesellschaft im internationalen Konzernverhältnis.\n Die von der liechtensteinischen Schwestergesellschaft an das schweizerische Unternehmen ausgerichtete Entschädigung erweist sich als fremdvergleichskonform (Abklärung mittels Gutachten). Eine Gewinnvorwegnahme durch Verzicht auf eine markgerechte Entschädigung liegt demnach nicht vor (Gutheissung). | Art. 58 Abs 1 DBG; § 64 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:34", "Checksum": "ad79c97edd2e2d0289495b7c1fe4067e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 29.06.2015 DB.2011.50\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1.10.2006 - 30.09.2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.10.2006 - 30.09.2007 | Transferpreis-Fall. Überprüfung einer Entschädigung für die Tätigkeit einer Portfolio-Managementgesellschaft im internationalen Konzernverhältnis.\n Die von der liechtensteinischen Schwestergesellschaft an das schweizerische Unternehmen ausgerichtete Entschädigung erweist sich als fremdvergleichskonform (Abklärung mittels Gutachten). Eine Gewinnvorwegnahme durch Verzicht auf eine markgerechte Entschädigung liegt demnach nicht vor (Gutheissung). | Art. 58 Abs 1 DBG; § 64 Abs. 1 StG\n\n Grundlage für die steuerliche Korrektur von Verrechnungspreisen in der\nSchweiz bilden damit nach wie vor allein die entsprechenden Vorschriften in Art. 58\nDBG und § 64 StG über die Aufrechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen\n(Eisenring, Art. 9 N 56 ff. OECD-MA). Da sich jedoch die Anwendung der OECD-\nRichtlinien – wie erwähnt – international etabliert hat, ist es naheliegend und sachgerecht, diese bei Überprüfung von Verrechnungspreisen multinationaler Unternehmen\nund damit allfällig verbundener verdeckter Gewinnausschüttungen von einer Konzerngesellschaft zur andern im Rahmen der Korrekturvorschriften von DBG und StG zum\nTragen zu bringen. Entsprechenden Sukkurs leistet auch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) in ihrem Kreisschreiben Nr. 4 vom 19. März 2004 betreffend Besteuerung von Dienstleistungsgesellschaften, indem sie darin in Erinnerung ruft, dass\ndie Verrechnungspreisgrundsätze der OECD für multinationale Unternehmen und\nSteuerverwaltungen zu berücksichtigen seien.\n\nVon der Anwendung der OECD-Richtlinien gehen vorliegend übereinstimmend denn auch die Parteien aus, sodass ihnen auch das Steuerrekursgericht folgt.\n\nbb) Beim Fremdvergleichsgrundsatz der OECD-Richtlinien wird auf die Preise\nabgestellt, welche zwischen unabhängigen Unternehmen gelten. Zur Ermittlung dieser\nPreise kommen verschiedene Methoden zur Anwendung.\n\nIn der ursprünglichen Fassung der OECD-Richtlinien, die bis 2010 Geltung\nhatte und daher auf den vorliegend streitigen Sachverhalt des Geschäftsjahres\n1.10.2006 – 30.9.2007 der Pflichtigen anzuwenden ist, wird zwischen \"Geschäftsfallbezogenen Standardmethoden\" und \"Geschäftsfallbezogenen Gewinnmethoden\" unterschieden (Kapitel II und III OECD-Richtlinien). Dabei geniesst die erstere Kategorie\nVorrang (OECD-Richtlinien, Randziffer [Rz] 2.5, 2.49 und 3.49). Innerhalb dieser Kategorie der Standardmethoden ist die Preisvergleichsmethode vor den andern Methoden\nanzuwenden. Voraussetzung ist allerdings, dass ausreichende Fremddaten vorliegen\nund diese verlässlich angewendet werden können. Diese Methode vergleicht den zwischen verbundenen Unternehmen vereinbarten Preis unmittelbar mit solchen Preisen,\nwelche unabhängige Unternehmen bei vergleichbaren Verhältnissen vereinbaren\n(OECD-Richtlinien, Rz 2.5, 2.6, 2.49 und 3.49). Die weiteren Methoden dieser Kategorie sind die Wiederverkaufspreismethode und die Kostenaufschlagsmethode (OECD-\nRichtlinien, Rz 2.14 und 2.27). Zur zweiten Kategorie der \"Geschäftsfallbezogenen\n\n1 DB.2011.50\n1 ST.2011.77\n- 10 -\n\nGewinnmethoden\", die erst in zweiter Linie heranzuziehen ist, zählt die Profit-Split Methode und die Nettomargenmethode (OECD-Richtlinien, Rz 3.9, 3.16, 3.19, 3.26).\n\ncc) Vorliegend dreht sich der Streit zwischen den Parteien um die Frage, welche der erwähnten Methoden für die Überprüfung der von der C AG an die Pflichtige\nausgerichteten Entschädigung anzuwenden ist. Während Letztere für die Preisvergleichsmethode plädiert, verficht das kantonale Steueramt die Anwendung der Profit-\nSplit Methode, allerdings ohne den grundsätzlichen Vorrang der Preisvergleichsmethode vor den andern Methoden in Frage zu stellen.\n\n3. a) aa) Voraussetzung für die Anwendung der Preisvergleichsmethode bildet\nnach dem Gesagten, dass ausreichende Fremddaten vorliegen und diese verlässlich\nangewendet werden können.\n\nbb) Das kantonale Steueramt bringt in den Einspracheentscheiden diesbezüglich vor, für die Pflichtige existierten keine solche Daten, da sie ein personenbezogenes\nFondsmanagement ohne adäquate Vertriebsorganisation wie z.B. Geschäftsbanken\nbetreibe, sodass ein Preisvergleich mit veröffentlichten Kennzahlen der Anlagefondsbranche mit vorwiegend grossen und institutionellen Fondsanbietern nicht in Frage\nkomme. Zudem stünden die einzelnen Fondsgesellschaften regelmässig unter einheitlicher Leitung, weshalb ein Vergleich mit Preisen solcher Gesellschaften – weil nicht im\nfreien Markt gebildet – nicht zulässig sei (T-act. 43 und 47, je S. 7).\n\nDemgegenüber führt die Pflichtige in Beschwerde und Rekurs aus, der Markt\nfür Vermögensverwaltungsmandate sei transparent und wettbewerbsintensiv, sodass\nsich die Bandbreite für marktgerechte Entschädigungen ohne weiteres feststellen lasse. Ihre Tätigkeit bestehe in der Anlage in kotierte Aktien und Obligationen im Rahmen\nvon bestimmten Anlagerichtlinien und stelle eine Standarddienstleistung dar. Für diese\nbestünden in der Finanzbranche statistisch breit abgestützte Marktdaten. Auch gebe es\nin der Schweiz mehrere Fonds, deren Anlagen von rechtlich unabhängigen Vermögensverwaltern bewirtschaftet würden, darunter zehn Fonds, die den gleichen Anlagestil wie der C AG verfolgten. Sie beantrage die Einholung eines Amtsberichts, worin\nAuskunft zu geben sei über die steuerliche massgebenden Konditionen, zu welchen\ndiese unabhängigen Vermögensverwalter für die Fondsleitungen tätig seien und in\n\n"}