{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2015-06-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-50_2015-06-29.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_50_xm.pdf", "Checksum": "9bdfe6cccf47cd4c1e250661d18ea859"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.50", "ST.2011.77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 29.06.2015 DB.2011.50"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 29.06.2015 DB.2011.50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 29.06.2015 DB.2011.50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.10.2006 - 30.09.2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.10.2006 - 30.09.2007 | Transferpreis-Fall. Überprüfung einer Entschädigung für die Tätigkeit einer Portfolio-Managementgesellschaft im internationalen Konzernverhältnis.\n Die von der liechtensteinischen Schwestergesellschaft an das schweizerische Unternehmen ausgerichtete Entschädigung erweist sich als fremdvergleichskonform (Abklärung mittels Gutachten). Eine Gewinnvorwegnahme durch Verzicht auf eine markgerechte Entschädigung liegt demnach nicht vor (Gutheissung). | Art. 58 Abs 1 DBG; § 64 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:34", "Checksum": "ad79c97edd2e2d0289495b7c1fe4067e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 29.06.2015 DB.2011.50\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1.10.2006 - 30.09.2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.10.2006 - 30.09.2007 | Transferpreis-Fall. Überprüfung einer Entschädigung für die Tätigkeit einer Portfolio-Managementgesellschaft im internationalen Konzernverhältnis.\n Die von der liechtensteinischen Schwestergesellschaft an das schweizerische Unternehmen ausgerichtete Entschädigung erweist sich als fremdvergleichskonform (Abklärung mittels Gutachten). Eine Gewinnvorwegnahme durch Verzicht auf eine markgerechte Entschädigung liegt demnach nicht vor (Gutheissung). | Art. 58 Abs 1 DBG; § 64 Abs. 1 StG\n\n Vorliegend ist eine Gewinnvorwegnahme streitig, behauptet das kantonale\nSteueramt doch, die Pflichtige habe bei der Ausübung ihres Portfolio-Auftrags gegenüber der Schwestergesellschaft C AG auf ein marktmässiges Entgelt verzichtet und\nsich dadurch entreichert.\n\nbb) Vorteilszuwendungen an Schwestergesellschaften, d.h. zwischen Gesellschaften, die von denselben Aktionären beherrscht werden, sind (nach der so genannten Dreieckstheorie) einerseits als verdeckte Gewinnausschüttung der leistenden Gesellschaft an die Aktionäre und andrerseits als verdeckte Kapitaleinlage der Aktionäre\nin die empfangende Gesellschaft zu würdigen (VGr, 3. Oktober 1989 = StE 1991\nB 24.4 Nr. 27; VGr, 19. Dezember 1996, SB.96.00040). Ob eine Vorteilszuwendung\ngeschäftsmässig begründet war, ist ausschliesslich vom Standpunkt der steuerpflichtigen juristischen Person aus zu beurteilen, nicht vom Standpunkt des Konzerns aus,\ndem sie angehört. Massgebend ist nach anerkannter schweizerischer Auffassung das\nso genannte \"at arm's length\"-Prinzip (RB 1985 Nr. 42 mit Verweisungen). Zu prüfen ist\ndabei, wie gegenüber einem unbeteiligten Dritten gehandelt worden wäre, d.h. es gilt\nder Drittvergleich.\n\ncc) Ist streitig, ob einer Leistung der steuerpflichtigen Gesellschaft eine Gegenleistung des Aktionärs bzw. der Schwestergesellschaft gegenübersteht, trägt die\nGesellschaft die Beweislast für das Vorhandensein einer solchen Gegenleistung\n\n1 DB.2011.50\n1 ST.2011.77\n-8-\n\n(VGr, 14. Juli 1999 = StE 1999 B 72.14.2 Nr. 23; Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, 1989, S. 111 f., auch zum Folgenden). Ist\numstritten, ob zwischen den gegenseitigen Leistungen ein offensichtliches Missverhältnis bestehe und ob deshalb auf eine verdeckte Gewinnausschüttung geschlossen\nwerden dürfe, hat die Steuerbehörde durch ihre Untersuchungen den steuerbegründenden Umstand des offensichtlichen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung aufzuzeigen, mithin darzutun, dass eine Leistung der Gesellschaft ganz oder\nteilweise nicht geschäftsmässig begründet sein kann (vgl. StE 1990 B 24.4. Nr. 25).\nDarauf obliegt dem Steuerpflichtigen wiederum der Nachweis, dass trotz Missverhältnis\nzwischen Leistung und Gegenleistung keine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen ist (vgl. StRK II, 26. Mai 1999, 2 ST.1999.194).\n\nc) aa) Bei multinationalen Konzernen mit grenzüberschreitenden Transaktionen hat sich zur Überprüfung von gegenseitigen Leistungen bzw. von Verrechnungspreisen innerhalb des Konzerns in der Praxis die Anwendung des Drittvergleichsgrundsatzes gemäss den Richtlinien der OECD aus dem Jahr 1995 – in diesen\nFremdvergleichsgrundsatz genannt – etabliert (Peter Eisenring, in: Kommentar zum\nSchweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, 2015, Art. 9 N 7 ff. OECD-\nMA sowie Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 64 N 193 StG). Dieser Grundsatz gilt nicht\nnur für die Schweiz, die seit Gründung der OECD 1961 ihr Mitglied ist, sondern auch\nfür Nichtmitgliedstaaten der OECD wie z.B. Liechtenstein.\n\nBei diesen Richtlinien der OECD handelt es sich allerdings weder um Staatsvertragsrecht noch um gesetzesvertretende Normen, sondern lediglich um eine Auslegungshilfe zu Art. 9 des OECD-Musterabkommens (OECD-MA). Letztere Bestimmung\nregelt die Zuordnung von Gewinnen verbundener Unternehmen nach dem Grundsatz\ndes Dealing at arm's length bzw. des Fremdvergleichsgrundsatzes. Mit Hilfe der Richtlinien sollen die gegenseitigen Leistungen überprüft und die Grundlage geliefert werden können, ob eine Korrektur der Verrechnungspreise angezeigt ist und entsprechende, in Art. 9 OECD-MA grundsätzlich vorgesehene Gewinnaufrechnungen durch die\nSteuerbehörden im Einzelfall zuzulassen sind. Das OECD-MA stellt dabei bloss eine\nEmpfehlung für ein Vertragsmuster eines Doppelbesteuerungsabkommens dar (Matteotti/Horn, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, 2015, Einleitung N 4).\n\n1 DB.2011.50\n1 ST.2011.77\n-9-\n\n"}