{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2015-06-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-50_2015-06-29.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_50_xm.pdf", "Checksum": "9bdfe6cccf47cd4c1e250661d18ea859"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.50", "ST.2011.77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 29.06.2015 DB.2011.50"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 29.06.2015 DB.2011.50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 29.06.2015 DB.2011.50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.10.2006 - 30.09.2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.10.2006 - 30.09.2007 | Transferpreis-Fall. Überprüfung einer Entschädigung für die Tätigkeit einer Portfolio-Managementgesellschaft im internationalen Konzernverhältnis.\n Die von der liechtensteinischen Schwestergesellschaft an das schweizerische Unternehmen ausgerichtete Entschädigung erweist sich als fremdvergleichskonform (Abklärung mittels Gutachten). Eine Gewinnvorwegnahme durch Verzicht auf eine markgerechte Entschädigung liegt demnach nicht vor (Gutheissung). | Art. 58 Abs 1 DBG; § 64 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:34", "Checksum": "ad79c97edd2e2d0289495b7c1fe4067e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 29.06.2015 DB.2011.50\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1.10.2006 - 30.09.2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.10.2006 - 30.09.2007 | Transferpreis-Fall. Überprüfung einer Entschädigung für die Tätigkeit einer Portfolio-Managementgesellschaft im internationalen Konzernverhältnis.\n Die von der liechtensteinischen Schwestergesellschaft an das schweizerische Unternehmen ausgerichtete Entschädigung erweist sich als fremdvergleichskonform (Abklärung mittels Gutachten). Eine Gewinnvorwegnahme durch Verzicht auf eine markgerechte Entschädigung liegt demnach nicht vor (Gutheissung). | Art. 58 Abs 1 DBG; § 64 Abs. 1 StG\n\n Selbst wenn aber der Weibeldienst der schweizerischen Post gleichgestellt\nwürde und die Stellungnahme dem Steuerrekursgericht schon bei deren Übergabe an\ndiesen als erfolgt gälte, läge Verspätung vor. So ergab eine Anfrage der Kanzlei des\nSteuerrekursgerichts beim Steuerkommissär, dass die Stellungnahme aufgrund von\n\"gewissen Verzögerungen\" in der zentralen Aktenkanzlei des kantonalen Steueramts\nerst am 21. Mai 2015, und damit einen Tag zu spät, \"weitergeleitet\", d.h. dem Weibeldienst übergeben wurde (E-Mail des Steuerkommissärs vom 22. Mai 2015, R-act. 66).\n\nc) Erfolgte die Stellungnahme verspätet, ist androhungsgemäss Verzicht auf\ndieselbe anzunehmen. Die darin erhobenen Einwände und gestellten Anträge des kantonalen Steueramts gelten daher als nicht erfolgt, sodass darauf nicht einzugehen ist.\nZwecks Vermeidung von Missverständnissen sei aber zumindest erwähnt, dass dem\nGutachter sämtliche Einschätzungsakten und die Akten des vorliegenden Verfahrens\nzur Verfügung gestellt wurden (vgl. Begleitbrief an diesen, R-act. 41).\n\n2. Mit den Einspracheentscheiden vom 25. Februar 2011 (T-act. 43 und 47)\nsind der Veranlagungs- sowie der Einschätzungsentscheid vom 11. Oktober bzw.\n1. November 2010 (T-act. 34 und 45) aufgehoben bzw. ersetzt worden. Mithin ist der\n\n1 DB.2011.50\n1 ST.2011.77\n-6-\n\nFrage, ob die Voraussetzungen für eine ermessensweise Schätzung der streitbetroffenen \"Transferpreis-Korrektur\" erfüllt waren, wie im Veranlagungs-/Einschätzungsentscheid noch angenommen, nicht mehr nachzugehen, ist diese Schätzung von der\nVorinstanz in den Einspracheentscheiden (S. 4) doch ausdrücklich aufgehoben worden. Demnach ist nurmehr die Gesetzmässigkeit der Aufrechnung selber zu prüfen, da\ndiese weiterhin umstritten ist.\n\n3. a) Die Pflichtige erhielt von der C AG den Auftrag für die Ausübung des\nPortfolio-Managements von drei Anlagefonds (vgl. Verwaltungsvertrag vom 27. November 1997, R-act. 56). Die dafür von der C AG ausgerichtete Entschädigung bemass sich in so genannten Basispunkten (BP) des jeweiligen Fondsvermögens und\nbetrug je 60 BP für den \"H Fund\" und \"I Fund\" sowie 80 BP für den \"J Fund\". Bei der C\nAG handelt es sich um die Schwestergesellschaft der Pflichtigen, sodass sich mit Blick\nauf den so genannten Drittmannsvergleich ertragssteuerlich die Frage nach dem Verhältnis der gegenseitig erbrachten Leistungen, insbesondere der von der Pflichtigen\nvereinnahmten Entschädigung, und der sich daraus allenfalls ergebenden Korrektur bei\ndieser Entschädigung (Aufrechnung) stellt:\n\nb) aa) Der steuerbare Reingewinn einer Kapitalgesellschaft berechnet sich\nnach Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 64 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) aufgrund des Saldos der Erfolgsrechnung, erhöht um die der Rechnung belasteten, geschäftsmässig nicht begründeten Aufwendungen, wie u.a. offene und verdeckte\nGewinnausschüttungen sowie geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an\nDritte.\n\nGeschäftsmässig unbegründeter Aufwand liegt vor, wenn dieser keine Grundlage in der geschäftlichen Aktivität findet, d.h. wenn ein sachlicher Zusammenhang\nzwischen Aufwendung und Geschäftsbetrieb fehlt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\nArt. 58 N 74 DBG und Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, § 64 N 161\nStG). Verdeckte Gewinnausschüttungen im Besonderen sind in Erfolgsrechnung und\nBilanz nicht als Gewinn ausgewiesene Leistungen einer Gesellschaft, mit denen sie\nihren Aktionären oder diesen nahestehenden Personen bewusst geldwerte Vorteile\nzuwendet, die sie unbeteiligten Dritten nicht einräumen würde (RB 1982 Nr. 72 mit\nHinweisen; Markus Reich, Verdeckte Vorteilszuwendungen zwischen verbundenen\n\n1 DB.2011.50\n1 ST.2011.77\n-7-\n\nUnternehmen, ASA 54, 621 f.). Die Einräumung geldwerter Leistungen kann nicht nur\nin Form physischer Vermögenszuwendungen an die Aktionäre erfolgen. Vielmehr bildet\njede Leistung der Gesellschaft ohne entsprechende Gegenleistung, die nicht im geschäftlichen Interesse, sondern im Interesse der Aktionäre erbracht wird, eine Gewinnausschüttung (Reich, ASA, 54, 635 und 639, auch zum Folgenden). Als Empfänger\neiner verdeckten Gewinnausschüttung kommen nicht nur die Anteilsinhaber, sondern\nauch diesen nahestehende Personen in Betracht (VGr, 27. Januar 1987, SB 51/1986,\nmit Hinweis auf BGr, 17. September 1976, ASA 45, 595). Eine Hauptform verdeckter\nGewinnausschüttungen besteht darin, dass die Gesellschaft übersetzte Gewinnungsund Anschaffungskosten aufwendet und so eine überhöhte Belastung eines Erfolgsoder Bestandskontos bewirkt (Reich, ASA 54, 613 ff.). Möglich ist jedoch auch die Ausrichtung einer verdeckten Gewinnausschüttung durch Verzicht auf eine im Drittvergleich erbrachte Leistung. Diesfalls liegt eine Gewinnvorwegnahme vor (BGr, 19. November 2003 = StE 2004 B 72.13.22 Nr. 42).\n\n"}