{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2015-06-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-50_2015-06-29.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_50_xm.pdf", "Checksum": "9bdfe6cccf47cd4c1e250661d18ea859"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.50", "ST.2011.77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 29.06.2015 DB.2011.50"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 29.06.2015 DB.2011.50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 29.06.2015 DB.2011.50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.10.2006 - 30.09.2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.10.2006 - 30.09.2007 | Transferpreis-Fall. Überprüfung einer Entschädigung für die Tätigkeit einer Portfolio-Managementgesellschaft im internationalen Konzernverhältnis.\n Die von der liechtensteinischen Schwestergesellschaft an das schweizerische Unternehmen ausgerichtete Entschädigung erweist sich als fremdvergleichskonform (Abklärung mittels Gutachten). Eine Gewinnvorwegnahme durch Verzicht auf eine markgerechte Entschädigung liegt demnach nicht vor (Gutheissung). | Art. 58 Abs 1 DBG; § 64 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:34", "Checksum": "ad79c97edd2e2d0289495b7c1fe4067e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 29.06.2015 DB.2011.50\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1.10.2006 - 30.09.2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.10.2006 - 30.09.2007 | Transferpreis-Fall. Überprüfung einer Entschädigung für die Tätigkeit einer Portfolio-Managementgesellschaft im internationalen Konzernverhältnis.\n Die von der liechtensteinischen Schwestergesellschaft an das schweizerische Unternehmen ausgerichtete Entschädigung erweist sich als fremdvergleichskonform (Abklärung mittels Gutachten). Eine Gewinnvorwegnahme durch Verzicht auf eine markgerechte Entschädigung liegt demnach nicht vor (Gutheissung). | Art. 58 Abs 1 DBG; § 64 Abs. 1 StG\n\n C. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 29. März 2011 liess die Pflichtige den\nEinspracheantrag wiederholen und die Zusprechung einer Parteientschädigung verlangen. Das kantonale Steueramt schloss am 20. April 2011 auf Abweisung der Rechtsmittel. Zudem sei der Pflichtigen keine Parteienschädigung zuzusprechen.\n\nAm 17. Mai 2011 ordnete das Steuerrekursgericht die Einholung eines Gutachtens über die Verrechnungspreise der Pflichtigen gegenüber der C AG an und\nschlug den Parteien gleichzeitig einen Gutachter vor. Gegen Letzteren erhob das kantonale Steueramt am 10. Juni 2011 Einwendungen. Gleichzeitig beantragte es, auf ein\nGutachten zu verzichten, da nur eine Rechtsfrage streitig sei. Mit Verfügung vom 29.\nJuni 2011 hielt das Steuerrekursgericht an der Gutachtenseinholung fest und erklärte\ndie Einwendungen gegen den vorgeschlagenen Gutachter als unbegründet. In der Folge gelangte das kantonale Steueramt dagegen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dieses trat darauf am 2. November 2011 vorerst nicht ein, hob dann aber –\nnach vorgängiger Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht am 18. Juli 2012\nzur materiellen Beurteilung – die Bestellung des vorgeschlagenen Gutachters wegen\nBefangenheit am 14. August 2013 auf. Am 28. Januar 2014 schlug das Steuerrekurs-\n\n1 DB.2011.50\n1 ST.2011.77\n-4-\n\ngericht einen neuen Gutachter vor. Weil die Parteien gegen diesen keine Einwendungen erhoben, wurde er mit Verfügung vom 25. Februar 2014 definitiv ernannt (unter\ngleichzeitiger Zusendung sämtlicher Einschätzungsakten und der Akten des vorliegenden Verfahrens). Am 12. Mai 2014 wurden für die Erstellung des Gutachtens notwendige Unterlagen einverlangt und von der Pflichtigen am 2. Juni 2014 eingereicht. Das\nkantonale Steueramt nahm dazu am 27. Juni 2014 Stellung.\n\nDer Gutachter lieferte die Expertise am 30. März/8. April 2015 ab. Die Pflichtige nahm dazu am 29. April 2015 fristgerecht und das kantonale Steueramt nach Ablauf\nder bis 20. Mai 2015 erstreckten Frist am 22. Mai 2015 (Eingang beim Steuerrekursgericht) Stellung. Das kantonale Steueramt beantragte dabei die Beantwortung von zusätzlichen Fragen durch den Gutachter und die Akteneinsicht in die gesamte \"Steuerakte\" durch diesen. Die Pflichtige wehrte sich am 5. Juni 2015 gegen dieses Ansinnen.\n\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n\n1. a) Die Frist für eine Stellungnahme zum Gutachten wurde den Parteien bis\n30. April 2015 angesetzt, dem kantonalen Steueramt jedoch auf Gesuch hin bis\n20. Mai 2015 erstreckt (R-act. 61 und 62). Mithin ist fraglich, ob die Stellungnahme des\nLetzteren rechtzeitig erfolgte, da seine Eingabe dem Steuerrekursgericht vom Weibeldienst der Staatskanzlei mit interner Post erst am 22. Mai 2015 nach Ablauf der Frist\nüberbracht wurde (Eingangsstempel auf R-act. 64).\n\nb) Eine Frist gilt als eingehalten, wenn die Handlung innerhalb derselben vorgenommen wird (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A.,\n2009, Art. 133 N 9 DBG sowie § 12 Abs. 3 der Verordnung zum Steuergesetz vom\n1. April 1998 [VO StG], beide auch zum Folgenden). Schriftliche Eingaben müssen\nspätestens am letzten Tag der Frist an die Behörde gelangt oder der Post übergeben\nsein. Als Post im Sinn dieser Vorschrift gilt ausnahmslos nur die schweizerische Post.\nDie strikte Beachtung dieses Erfordernisses gilt nicht als überspitzter Formalismus\n(vgl. BGE 104 Ia 4).\n\n1 DB.2011.50\n1 ST.2011.77\n-5-\n\nDie Übergabe an die schweizerische Post ist vollzogen, wenn die Sendung\nvon der Postverwaltung zur Beförderung entgegengenommen worden ist (ZBl 48, 356).\nWerden für die Einreichung private Zustelldienste in Anspruch genommen, so gilt erst\ndas Datum der Übergabe durch den privaten Dienst an das Gericht als Datum der vorgenommenen Handlung. Der vom kantonalen Steueramt für die Einreichung seiner\nStellungnahme benutzte kantonale Weibeldienst kann nicht der schweizerischen Post\ngleichgestellt werden. Mithin gilt bei Benützung dieses Dienstes eine Sendung an das\nSteuerrekursgericht erst mit deren Übergabe durch den Dienst als zugestellt (VGr,\n23. Mai 2012, SB.2011.00056, auch zum Folgenden). Daran ändert nichts, dass das\nSteuerrekursgericht für die Spedition seiner eigenen Sendungen diesen Weibeldienst\nebenfalls benutzt, gehört es als von der Verwaltung vollständig unabhängige Justizbehörde doch nicht zum Verfügungsbereich des kantonalen Steueramts.\n\nMithin erweist sich die Stellungnahme des kantonalen Steueramts als verspätet, da sie dem Steuerrekursgericht vom Weibeldienst erst am 22. Mai 2015 überbracht\nwurde.\n\n"}