{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2015-06-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-50_2015-06-29.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_50_xm.pdf", "Checksum": "9bdfe6cccf47cd4c1e250661d18ea859"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.50", "ST.2011.77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 29.06.2015 DB.2011.50"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 29.06.2015 DB.2011.50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 29.06.2015 DB.2011.50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.10.2006 - 30.09.2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.10.2006 - 30.09.2007 | Transferpreis-Fall. Überprüfung einer Entschädigung für die Tätigkeit einer Portfolio-Managementgesellschaft im internationalen Konzernverhältnis.\n Die von der liechtensteinischen Schwestergesellschaft an das schweizerische Unternehmen ausgerichtete Entschädigung erweist sich als fremdvergleichskonform (Abklärung mittels Gutachten). Eine Gewinnvorwegnahme durch Verzicht auf eine markgerechte Entschädigung liegt demnach nicht vor (Gutheissung). | Art. 58 Abs 1 DBG; § 64 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:34", "Checksum": "ad79c97edd2e2d0289495b7c1fe4067e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 29.06.2015 DB.2011.50\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1.10.2006 - 30.09.2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.10.2006 - 30.09.2007 | Transferpreis-Fall. Überprüfung einer Entschädigung für die Tätigkeit einer Portfolio-Managementgesellschaft im internationalen Konzernverhältnis.\n Die von der liechtensteinischen Schwestergesellschaft an das schweizerische Unternehmen ausgerichtete Entschädigung erweist sich als fremdvergleichskonform (Abklärung mittels Gutachten). Eine Gewinnvorwegnahme durch Verzicht auf eine markgerechte Entschädigung liegt demnach nicht vor (Gutheissung). | Art. 58 Abs 1 DBG; § 64 Abs. 1 StG\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\n1 DB.2011.50\n1 ST.2011.77\n\nEntscheid\n\n29. Juni 2015\n\nMitwirkend:\nAbteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Walter Balsiger, Steuerrichter Michael\nOchsner und Gerichtsschreiberin Andrea Schmid\n\nIn Sachen\n\nA AG ,\nvormals B AG,\nSteuergemeinde Zürich,\nBeschwerdeführerin/\nRekurrentin,\nvertreten durch ADB Altorfer Duss & Beilstein AG,\nWalchestrasse 15, 8006 Zürich,\n\ngegen\n\n1. Schw eizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Dienstleistungen,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 1.10.2006 - 30.09.2007 sowie\nStaats- und Gemeindesteuern 1.10.2006 - 30.09.2007\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. 1. Die B AG (ab 13. Mai 2013 A AG, nachfolgend die Pflichtige) war bis zu\nihrer Umfirmierung und Zweckänderung in der Vermögensverwaltung, Finanzberatung\nund Finanzanalyse tätig. Konkret betrieb sie das Fondsgeschäft und bewirtschaftete in\nder streitbetroffenen Steuerperiode 2006/07 verschiedene kollektive Anlagefonds liechtensteinischen Rechts mit einem Anlagevolumen von rund Fr. 2 Mrd. Diese Fonds verfolgten eine in der konventionellen Vermögensverwaltung verbreitete Anlagestrategie.\nDie Pflichtige war als Portfolio-Managerin der Fonds tätig, d.h. sie legte das Fondsvermögen an, überwachte es und nahm Anpassungen vor. Diese Tätigkeit übte sie im\nAuftragsverhältnis aus, wobei Auftraggeberin die in Vaduz/FL domizilierte C AG war.\nLetzteres Unternehmen nahm die Funktion der Fondsleitung wahr und ist gleichzeitig\ndie Schwestergesellschaft der Pflichtigen. Gemeinsame 100%ige Aktionärin der Pflichtigen und der C AG ist die D AG mit Sitz im Kanton Zug bzw. ab Frühjahr 2007 im\nKanton Schwyz. Die Aktionäre der Letzteren wiederum sind E, F und G. Die Pflichtige\nhatte ihren Sitz ursprünglich in Zürich, ab Herbst 2008 bzw. Frühling 2009 nacheinander in zwei Schwyzer Gemeinden.\n\nDie Pflichtige erhielt von der C AG für ihre Tätigkeit als Portfolio-Managerin\nder drei Anlagefonds eine Entschädigung, die sich in Abhängigkeit der jeweiligen\nFondsvermögen bemass. Auf dieser Grundlage erzielte sie im Geschäftsjahr 1.10.2006\n- 30.9.2007 einen Dienstleistungsertrag von Fr. 15'530'445.30. Den steuerbaren Reingewinn gab sie in der Steuererklärung 2007 mit Fr. 5'719'900.- und das (steuerbare)\nEigenkapital mit Fr. 383'000.- an.\n\n2. Nachdem vorgängig durchgeführte umfangreiche Verhandlungen über ein\nRuling hinsichtlich der ausgerichteten Vergütung für die Tätigkeit als Portfolio-\nManagerin gescheitert waren, führte das kantonale Steueramt im Veranlagungs-/\nEinschätzungsverfahren der Steuerperiode 1.10.2006 - 30.9.2007 eine diesbezügliche\nUntersuchung durch. Es verlangte mit Auflage und Mahnung vom 8. Mai bzw. 30. Juni 2009 detaillierte Angaben zu den Tätigkeiten der Pflichtigen und der C AG bei der\nFondsverwaltung/-leitung, eine Darlegung der Kriterien und Grundlagen zur Festlegung\nder ausgerichteten Vergütung sowie eine Begründung zur vorgenommenen Gewinnaufteilung zwischen den beiden Gesellschaften. Die Pflichtige antwortete am\n3. Juni und 31. Juli 2009. Weil das kantonale Steueramt der Auffassung war, die Pflich-\n\n1 DB.2011.50\n1 ST.2011.77\n-3-\n\ntige sei damit Auflage und Mahnung nicht hinreichend nachgekommen, nahm es gewinnseitig eine \"Transferpreis-Korrektur\" vor und schätzte diese nach pflichtgemässem\nErmessen auf Fr. 9'620'427.-. Gestützt darauf setzte es den steuerbaren Reingewinn\nmit Hinweis bzw. Einschätzungsentscheid vom 11. Oktober 2010 sowohl für die direkte\nBundessteuer als auch für die Staats- und Gemeindesteuern auf Fr. 15'340'300.-\nfest und übernahm das (steuerbare) Eigenkapital gemäss Steuererklärung mit\nFr. 383'000.-. Die Veranlagung der direkten Bundessteuer wurde mit Steuerrechnung\nvom 1. November 2011 formell eröffnet.\n\nB. Hiergegen liess die Pflichtige am 11. November 2010 Einsprache erheben\nund beantragen, sie unter ersatzloser Aufhebung der Ermessensschätzung gemäss\nSteuererklärung zu veranlagen bzw. einzuschätzen. Das kantonale Steueramt wies die\nEinsprache am 25. Februar 2011 ab, wobei es an der Aufrechnung der \"Transferpreis-\nKorrektur\" im Umfang von Fr. 9'620'427.- zwar festhielt, diese jedoch nicht mehr nach\npflichtgemässem Ermessen festsetzte, da sie die Voraussetzungen für eine solche\nSchätzung nun nicht mehr als erfüllt betrachtete.\n\n"}