cc) Demnach hat die B AG vom Pflichtigen – falls die Aktienübergabe überhaupt durchgeführt wurde – wertlose Aktien erworben und hat sie ihm damit eine Leistung erbracht, welche sie unbeteiligten Dritten nicht gewährt hätte. Der Erlös aus der 1 DB.2011.31 1 ST.2011.49 - 16 - Transaktion ist dem Pflichtigen somit wie die Optionsprämie von Fr. 250'000.- als verdeckte Gewinnausschüttung aufzurechnen.