Die Aktien des Pflichtigen waren indessen – wie bereits erwähnt – hinterlegt und unterstanden einem Aktionärsbindungsvertrag. Nachdem in der Investorenvereinbarung dem Pflichtigen weitgehende Pflichten ("stille Beteiligung") auferlegt worden waren und ihm jedwelche Verfügungen über diese untersagt wurden, ist kaum anzunehmen, dass die übrigen Investoren bereit gewesen wären, die Aktien ohne Weiteres aus der Hand zu geben. Nachweise über die Durchführung der Transaktion fehlen denn auch vollständig.