Anzufügen ist zudem, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übergabe der 30'000 Aktien an die B AG im Zeitpunkt der Ausübung gar nicht möglich war. Das Aktienkapital der C AG war eingeteilt in 770'000 Namenaktien im Nominalwert von je Fr. 10.-. Zur Übertragung von Namenaktien bedarf es grundsätzlich der Indossierung und Übergabe der Urkunden (Art. 967 OR). Die Aktien des Pflichtigen waren indessen – wie bereits erwähnt – hinterlegt und unterstanden einem Aktionärsbindungsvertrag.