Hinzu kommt, dass – wie bereits dargelegt – weder vom Pflichtigen noch von der B AG dringend nötige Investitionen in die C AG zu erwarten waren und der Erfolg des Projekts einzig von der Risikobereitschaft der übrigen Investoren abhing. Unter diesen Umständen kann die Ausübung der Call- Option in Bezug auf 30'000 Aktien durch die B AG nicht mehr als geschäftsmässig begründet betrachtet werden, und zwar trotz des niedrigeren Kaufpreises von Fr. 6.67 pro Aktie.