4.1 der Investorenvereinbarung erst ab dem 1. Juli 2009 ausübbar. Mit anderen Worten musste im Herbst 2008 aufgrund der dargelegten schlechten finanziellen Lage der C AG mit einer hohen Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass die Put-Option des Pflichtigen dereinst gar nie ausgeübt werden kann, weil die C AG bereits vor dem 1. Juli 2009 aufgibt. Unter diesen Umständen war aber das Geschäft für die B AG ausserordentlich riskant. Hinzu kommt, dass – wie bereits dargelegt – weder vom Pflichtigen noch von der B AG dringend nötige Investitionen in die C AG zu erwarten waren und der Erfolg des Projekts einzig von der Risikobereitschaft der übrigen Investoren abhing.