den würde. Gemäss Ziff. 5.14 der Investorenvereinbarung standen die Kaufs- und Verkaufsrechte gemäss Ziff. 4 nämlich unter der resolutiven Bedingung, dass die Gesellschaft [die Leistungserbringung] bis zum 30. Juni 2009 nicht dauerhaft einstellt (und kein Nachfolgeprodukt herausgibt) und nicht die Liquidation beschliesst sowie auch kein Konkursverfahren über die Gesellschaft eröffnet wird. Bei Eintritt dieser Resolutivbedingung fällt Ziff. 4 der Vereinbarung mit Wirkung ex nunc, d.h. im Zeitpunkt des Bedingungseintritts, ersatzlos dahin. Demgegenüber war die Put-Option des Pflichtigen gemäss Ziff. 4.1 der Investorenvereinbarung erst ab dem 1. Juli 2009 ausübbar.