Insgesamt ist kein Gegenwert für die von der B AG für die Eingehung des Optionsvertrags am 1. September 2008 bezahlte Optionsprämie von Fr. 250'000.- ersichtlich. Damit bestand kein geschäftliches Interesse für den Abschluss des Vertrags, und ist die Optionsprämie nicht geschäftsmässig begründet, sondern im alleinigen Interesse des Pflichtigen als ihr Anteilsinhaber erbracht worden. Demensprechend ist sie als verdeckte Gewinnausschüttung an ihn zu qualifizieren.