Nicht weiter hilft dem Pflichtigen sodann, dass in der Investorenvereinbarung ebenfalls eine Optionsprämie von Fr. 250'000.- stipuliert worden war. Entgegen seiner Auffassung handelt es sich nicht um einen Vertrag, welcher unter voneinander unabhängigen Dritten zu vergleichbaren Bedingungen abgeschlossenen worden war, da wie bereits ausgeführt mit dieser Optionsprämie eben gerade andere Leistungen als die Einräumung einer Option abgegolten wurden. Die Prämie taugt deshalb nicht als Beleg für einen marktgerechten Optionspreis.