kundgetan; in Anbetracht der engen vertraglichen Bindungen (Aktionärsbindungsvertrag) sowie der zu erwartenden zukünftigen finanziellen Lasten wäre ein Engagement der B AG bei der C AG anstelle des Pflichtigen nur im Zusammengehen mit diesen möglich gewesen. Dass keine solchen Schritte unternommen wurden, lässt nur den Schluss zu, dass ein diesbezügliches Engagement auch nie ernsthaft beabsichtigt war. Der Pflichtige kann sich deshalb zur Rechtfertigung des Optionsvertrags auch nicht auf die angeblichen langfristigen Erfolgsaussichten berufen.