Wie aus der Investorenvereinbarung klar hervorgeht, war der Pflichtige hierzu aber nicht bereit. Vielmehr strebte er den Ausstieg aus der Gesellschaft an und trat aus dem Verwaltungsrat aus. Wieso unter diesen Umständen die nahezu vollständig ihm gehörende B AG den umgekehrten Weg hätte beschreiten sollen, ist nicht ersichtlich. Eine entsprechende Absichtserklärung ihrer Geschäftsleitung wird weder behauptet, noch werden entsprechende Geschäftsleitungsbeschlüsse vorgelegt. Zudem wurde ein entsprechender Wille auch gegenüber den übrigen Investoren nirgends