Dem hält der Pflichtige entgegen, dass bei einem [Produkt] eine mehrjährige Anlaufzeit mit Verlust die Regel sei und langfristig durchaus mit Gewinn habe gerechnet werden dürfen, zudem habe die Investorengruppe das Projekt ja weiter verfolgt. Wenn dieser Sachdarstellung gefolgt würde, hätte der Kaufentscheid der B AG aber Hand in Hand gehen müssen mit dem Willen zu einem (weiteren) starken finanziellen Engagement bei der C AG; sie setzte einen unternehmerischen Entscheid in diese Richtung voraus. Wie aus der Investorenvereinbarung klar hervorgeht, war der Pflichtige hierzu aber nicht bereit.