Damit hat sich diese Gesellschaft in ihrem Handeln auch sein Wissen anrechnen zu lassen. Bei diesen Verhältnissen ist im September 2008 kein geschäftliches Interesse der B AG am Erwerb einer Call-Option für Aktien der C AG ersichtlich, sondern war von einem solchen Geschäft sogar dringend abzuraten, falls dies mit Kosten verbunden war.