Insgesamt sind die Titel der C AG zu diesem Zeitpunkt als Nonvaleur zu beurteilen. In der Investorenvereinbarung wird denn auch ausdrücklich festgehalten, dass die Gesellschaft neues Kapital zur Finanzierung eines Neustarts benötige, nachdem im ersten Jahr der Geschäftstätigkeit erhebliche Verluste entstanden seien (Präambel C). Der geplante "Neustart" widerspricht somit klar der Sachdarstellung des Pflichtigen, dass die wirtschaftliche Entwicklung der C AG zu diesem Zeitpunkt dem Business-Plan entsprochen habe. Zudem liegen die von ihm angeführten [umsatzrelevante Zahlen] weit hinter den prognostizierten Worst-Case- Zahlen [...] zurück.