aa) Der Pflichtige begründet den Abschluss des Optionsvertrags vom 1. September 2008 damit, dass bereits bei Gründung der C AG am 24. April 2007 beabsichtigt gewesen sei, dass die B AG die Beteiligung erwerbe. Diese habe aber zunächst nicht über genügend Bargeld verfügt, weshalb er die Beteiligung persönlich übernommen habe. Erst im Lauf des Jahres 2008 habe die B AG genügend Mittel erarbeitet, um den Kauf selbst zu finanzieren. Massgebend für die Beurteilung der geschäftsmässigen Begründetheit des Vertragsabschlusses am 1. September 2008 sind indessen die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt, und nicht diejenigen bei Gründung der C AG. Im Herbst 2008 war die finan-