c) Nachdem der Pflichtige mit den erwähnten Verträgen geltend macht, für die Optionsprämie von Fr. 250'000.- eine Gegenleistung erbracht zu haben, obliegt es den Steuerbehörden, ein Missverhältnis zwischen diesen Leistungen darzutun. Dieser Nachweis ist erbracht, erweisen sich die Aktien der C AG doch als wertlos: