Am 24. September 2008 wurde der Vertrag ergänzt, damit der Pflichtige den in der späteren Investorenvereinbarung enthaltenen Verpflichtungen nachkommen konnte. Die B AG garantierte, dass sie im Fall einer Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen dem Pflichtigen und den anderen Grossaktionären der C AG die daraus ent- 1 DB.2011.31 1 ST.2011.49 - 12 -