1 DB.2011.31 1 ST.2011.49 - 10 - Rekurs-/Beschwerdeantwort dem steuerbaren Einkommen des Pflichtigen zuzurechnen. 3. Die Vorinstanz hat ferner die Optionsprämie von – ebenfalls – Fr. 250'000.- der B AG sowie den Kaufpreis für die in der Folge erworbenen Aktien als verdeckte Gewinnausschüttung erfasst, letztere im Umfang der darauf vorgenommen Abschreibung von Fr. 199'999.-.