dd) Der Nachweis, dass es sich um eine Optionsprämie gehandelt hat, lässt sich demnach bereits gestützt auf die Investorenvereinbarung nicht erbringen. Nach dem Aktenstand handelt es sich bei ihr vielmehr um eine Entschädigung für die Erbringung einer Arbeitsleistung, sei es aus dem Arbeitsverhältnis oder aus einem auftragsähnlichen Vertragsverhältnis, und somit um eine steuerbare Leistung nach Art. 16 Abs. 1 bzw. 17 Abs. 1 DBG sowie §§ 16 Abs. 1 bzw. 17 Abs. 1 StG. Da es sich bei beiden Fällen um steuerbare Leistungen handelt, kann offen bleiben, wie sie auf die beiden Elemente aufzuteilen ist. Die Zahlung ist daher entsprechend dem Antrag in der