Nachdem in Ziff. 2.3.3 zudem klar von einer Entschädigung für die "entschädigungslose einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrags" gesprochen wird, geht auch der Einwand des Pflichtigen in der Stellungnahme vom 30. Mai 2011 fehl, aus seinem Arbeitsvertrag habe er keinen Anspruch auf eine Abgangsentschädigung gehabt. Es kann offen bleiben, aus welchen Gründen die Investorengruppe zu dieser Entschädigung bereit war; Tatsache ist, dass sie erfolgt ist.