Bezeichnenderweise ist zudem in Bezug auf die Put-Option, welche er den Investoren auf denselben Aktien eingeräumt hat (Ziff. 4.1 der Investorenvereinbarung), keine Optionsprämie vereinbart worden. Die Behauptung des Pflichtigen, es handle sich bei den Fr. 250'000.- um den Nettobetrag nach Verrechnung der beiden gegenseitigen Optionsprämien, überzeugt nicht, da in der Investorenvereinbarung nichts davon erwähnt wird und sich zudem – stellt man auf seine Sachdarstellung ab – in Bezug auf den demnach überschiessenden Betrag von Fr. 250'000.- genau dieselben Fragen stellten.