2 des Optionsvertrags vom 1. September 2008, wo eine Rückzahlung bei Rücktritt vorgesehen war). Es ist im Übrigen nicht einzusehen, weshalb der Pflichtige die in der Investorenvereinbarung auferlegten einschneidenden Handlungs- und Unterlassungspflichten hätte entschädigungslos hinnehmen sollen; diese Pflichten gingen jedenfalls über diejenigen eines Verkäufers einer Option weit hinaus. Weshalb er deshalb – neben dem Verkaufserlös – noch eine Optionsprämie erhalten sollte, ist nicht einzusehen. Bezeichnenderweise ist zudem in Bezug auf die Put-Option, welche er den Investoren auf denselben Aktien eingeräumt hat (Ziff.