Betrachtungsweise klar widerspricht. Der dort verwendete Begriff der Entschädigung verträgt sich grundsätzlich nicht mit der auf Leistungsaustausch ausgerichteten Natur eines Optionskontraktes. Daraus ist unmittelbar zu schliessen, dass die Investoren mit dem Optionskontrakt Leistungen des Pflichtigen abgelten wollten. Dieser Schluss wird dadurch untermauert, dass im Fall einer Einstellung der Zeitung bis 30. Juni 2009, die Optionsvereinbarung zwar dahinfällt, die Optionsprämie aber gerade nicht zurückzuerstatten war (vgl. demgegenüber Ziff. 2 des Optionsvertrags vom 1. September 2008, wo eine Rückzahlung bei Rücktritt vorgesehen war).