Die "stille Beteiligung" ihrerseits ist nicht mit der Übertragung von Eigentum an den Aktien verbunden, sondern besteht aus einem Bündel von Hand- lungs- und Unterlassungspflichten im Zusammenhang mit dem Halten der Aktien. Der Pflichtige erscheint dadurch im Innenverhältnis als blosser Treuhänder, und die Gegenleistung der Investoren als Abgeltung für ein Verhalten des Pflichtigen. Das Rechtsverhältnis hat auftragsähnliche Elemente und ist als gelegentliche nebenberufliche Tätigkeit mit den entsprechenden steuerlichen Folgen zu qualifizieren.