Dieser Schluss ist insbesondere bereits daraus zu ziehen, dass darin ja auf die arbeitsvertragliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich Bezug genommen und damit die dortige Regelung quasi vorweggenommen wird. Dass die Investorengruppe mit der Arbeitgeberin nicht identisch ist, ändert nach dem Gesagten nichts, fallen doch bei gegebenen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis auch von Dritten erhaltene Leistungen unter Arbeitseinkommen. Die "stille Beteiligung" ihrerseits ist nicht mit der Übertragung von Eigentum an den Aktien verbunden, sondern besteht aus einem Bündel von Hand- lungs- und Unterlassungspflichten im Zusammenhang mit dem Halten der Aktien.