bb) Aus dieser Bestimmung geht somit hervor, dass die Optionsprämie als Gegenleistung sowohl für die "stille Beteiligung" als auch für das Einverständnis zur entschädigungslosen Arbeitsvertragsauflösung vereinbart wurde. Im Letzteren Fall liegt ohne weiteres Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis vor. Dieser Schluss ist insbesondere bereits daraus zu ziehen, dass darin ja auf die arbeitsvertragliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich Bezug genommen und damit die dortige Regelung quasi vorweggenommen wird.