Ziff. 2.3.3 enthält unter der Überschrift "Entschädigung für die Einräumung der 'Stillen Beteiligung' " folgende Regelung: "Die Entschädigung für die Einräumung der Stillen Beteiligung und für die entschädigungslose, einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrags gemäss Ziff. 3.2 liegt in der Gewährung der Put-Option gemäss Ziff. 4.1 und der Optionsprämie gemäss Ziff. 4.2. Diese ermöglichen [dem Pflichtigen] einen Ausstieg aus der Gesellschaft mit Gewinn, was angesichts der heutigen finanziellen Lage der Gesellschaft anderweitig nicht zu erwarten wäre. Eine weitergehende Entschädigung für die Einräumung der Stillen Beteiligung ist nicht geschuldet".