Nach dem in Ziff. 2.1 der Investorenvereinbarung festgehaltenen Grundsatz räumt der Pflichtige den Investoren an den von ihm gehaltenen Aktien eine "stille Beteiligung" ein. Er bleibt zwar formell Aktionär der Gesellschaft, intern aber wird das Verhältnis so geregelt, als ob die Investoren seine Aktien übernommen hätten. Daraus ergeben sich für den Pflichtigen eine Reihe von Pflichten; insbesondere hat er alle Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit der Aktionärsstellung gemäss den Instruktionen der Investoren auszuüben (Ziff. 2.2.1 und 2.2.2). Alle finanziellen Folgen aus der Aktionärsstellung sollen die Investoren treffen;