zudem bestand zwischen ihr, dem Pflichtigen und weiteren Aktionären ein Aktionärsbindungsvertrag. Gemäss den Präambeln der Investorenvereinbarung benötigte die C AG neues Kapital zur Finanzierung eines Neustarts, nachdem im ersten Jahr der Geschäftstätigkeit erhebliche Verluste entstanden waren. Die Investoren waren bereit, unter bestimmten Voraussetzungen neues Kapital aufzubringen. In diesem Zusammenhang waren die Parteien übereingekommen, dass der Pflichtige mittelfristig als Aktionär aus der Gesellschaft ausscheidet und seine Beteiligung von den Investoren übernommen werde (Präambeln B – D der Investorenvereinbarung).